Nach Maßgabe der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache "Ärztekammer Westfalen Lippe" (EuGH, Urteil vom 12.9.2013 - Rs. C-526/11) und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung (VK Sachsen, Beschluss v. 12.11.2015 - 1/SVK/033-15) sind die deutschen Industrie- und Handelskammern sowie die IHK-Gesellschaft für Digitalisierung mbH (IHK-GDi) keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB. Gleichwohl verpflichten sich einzelne Industrie- und Handelskammern in ihren jeweiligen Finanzstatuten freiwillig zur Anwendung des Vergaberechts bei der Auftragsvergabe. Da die IHK-GDi auch für diese Industrie- und Handelskammern beschafft, führt sie das vorliegende Vergabeverfahren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nach den vergaberechtlichen Regelungen durch.
Die freiwillige Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften durch die IHK-GDi bzw. die Industrie- und Handelskammern begründet keine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens nach den §§ 160 ff. GWB. Entsprechend sind die Vergabekammern nicht für die Überprüfung von Vergabeverfahren der IHK-GDi zuständig; ein dennoch gestellter Nachprüfungsantrag wäre unzulässig.
Nur vorsorglich weisen wir darauf hin, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit
- der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.