Durchführung der Rohbauarbeiten für den Neubau eines Bürogebäudes Neidhartstraße 32, 86159 Augsburg.Die IHK Schwaben ist Eigentümer des Grundstücks Neidhartstraße 32 auf dem ein dreigeschossigen Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1952 stand. Das Grundstück liegt südlich angrenzend zur Hauptgeschäftsstelle der IHK.Das bestehende Mietshaus wurde bereits vollständig zurück gebaut. An dieser Stelle entsteht mit dem Haus 4 ein zeitgemäßes Bürogebäude, das den aktuellen Anforderungen an Funktionalität und Energieeffizienz entspricht.Der Neubau wird über ein eingeschossiges Verbindungsgebäude direkt an die Bestandsbauten der IHK angebunden. Die Errichtung des kompakten, viergeschossigen Neubau erfolgt in Stahlbetonskelettbauweise. Die im Bestand vorhandene Tiefgarage wird erweitert, so dass keine neue Zufahrt geschaffen werden muss.
Im Rahmend der Maßnahmen kommen voraussichtlich folgenden Massenansätze zur Ausführung:Grobmengen:Ortbeton: ca. 3.300 m3Schalung: ca. 6.500 m2, davon 3.650 m2 Sichtbeton Bewehrung: 500 tErdarbeiten: ca. 650 m3Hinterfüllungen: ca. 1.400 m3Erdberührte Dämmung: ca. 1000 m2Tiefgaragendämmung: ca. 900 m2
Preiskriterium
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der/die Antragsteller/in den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Nach Maßgabe der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache "Ärztekammer Westfalen Lippe" (EuGH, Urteil vom 12.9.2013 - Rs. C-526/11) und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung (VK Bund, Beschl. v. 16.11.2018, VK 1-99/18; VK Leipzig, Beschl. v. 12.11.2015, l/SVK/033-15; VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.1.2024; OLG Schleswig, Beschl. v. 22.4.2024, 54 Verg 7/2) sind die deutschen Industrie- und Handelskammern keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB. Die Durchführung dieses Verfahrens erfolgt im Hinblick auf die maximal erwartbaren Transparenzerwartungen potentieller Fördermittelgeber höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der angestrebte bzw. beantragte Subventionierungsanteil liegt unterhalb von 50% der Gesamtkosten (vgl. §99 Nr. 4 GWB). Der Rechtsweg gemäß §§ 155 ff. GWB ist daher gegebenenfalls nicht eröffnet.