Wir weisen darauf hin, dass die freiwillige Anwendung der vergaberechtlichen Regeln durch die IHK-GfI bzw. die IHKs eine vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens nach §§ 160 ff GWB nicht zu begründen vermag.
Nach Maßgabe der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache "Ärztekammer Westfalen Lippe" (EuGH, Urteil vom 12.9.2013 - Rs. C-526/11) und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung (zuletzt VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.01.2024 - 1 VK 6/23) sind die deutschen Industrie- und Handelskammern und die IHK-GfI keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB. Entsprechend sind die Vergabekammern nicht für die Überprüfung von Vergabverfahren der IHK-GfI zuständig. Ein dennoch gestellter Nachprüfungsantrag wäre unzulässig.
Nur vorsorglich weisen wir darauf hin, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit
- der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.