Form und Inhalt der Angebote
Es sind ausschließlich elektronische Angebote in Textform i.S.v § 126b BGB zugelassen, die über die oben Vergabeplattform eingereicht werden.
Schriftliche Angebote oder Angebote per E-Mail oder per Telefax sind nicht zugelassen.
Das Angebot muss folgende Unterlagen umfassen:
a) Angebotsschreiben (Formblatt 1)
b) Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 2)
Bei Bietergemeinschaften muss die Eigenerklärung zur Eignung für jedes Bieterge-meinschaftsmitglied abgegeben werden.
d) Leistungsbeschreibung mit Preisen
e) Konzept Startphase und Technologiebewertung
f) Konzept Workshop und Wissenstransfer
Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
Alle Unterlagen müssen elektronisch in Textform i.S.v § 126b BGB auf der oben angegebe-nen Vergabeplattform innerhalb der Angebotsfrist eingehen.
Bitte beachten Sie bei der Angebotserstellung und -abgabe insbesondere auch die Vorgaben des § 41 UVgO und die in § 42 UVgO geregelten Ausschlussgründe. Nach § 42 Abs. 1 UVgO werden ausgeschlossen
- Angebote, nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
- Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
- Angebote, bei denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
- Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorge-nommen worden sind,
- Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen,
- nicht zugelassene Nebenangebote.
Bitte beachten Sie, dass eine zum Angebotsausschluss führende Änderung oder Er-gänzung der Vergabeunterlagen auch vorliegt, wenn ein Bieter angibt, dass sein Angebot von Vorgaben der Leistungsbeschreibung abweicht.
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
Auskünfte zu den Vergabeunterlagen werden ausschließlich über die Vergabeplattform erteilt:
Es werden nur Fragen beantwortet, die über die Vergabeplattform eingehen. Mündliche Fra-gen oder Fragen, die nicht über die Vergabeplattform, sondern beispielsweise bei der IHK eingehen (per E-Mail, Fax oder schriftlich) werden nicht beantwortet.
Die Fragen und Antworten werden - in anonymisierter Form - auf der Vergabeplattform ein-gestellt. Alle an der Ausschreibung interessierten Unternehmen müssen sich selbst regelmä-ßig auf der Vergabeplattform informieren, ob Änderungen oder Rückfragenbeantwortungen eingestellt wurden.
Rückfragenfrist: 16.01.2026
Ob nach Ablauf der Rückfragenfrist eingehende Rückfragen noch beantwortet werden, ent-scheidet der Auftraggeber unter Beachtung des Wettbewerbs-, Transparenz- und Gleichbe-handlungsgrundsatzes. Bieter haben keinen Anspruch darauf, dass Rückfragen, die nach Ab-lauf der Rückfragenfrist eingehen, noch beantwortet werden.